Seit Ergänzung der HKP-Richtlinien zum 01. Juli 2005 besteht bundesweit Anspruch auf häusliche Krankenpflege für psychisch Kranke.
Die psychiatrische Krankenpflege ist als Nr. 27 a in das Verzeichnis der Verordnungsfähigen Maßnahmen aufgenommen. Die Abschnitte 9., 10. und 11. der Richtlinie enthalten spezifische Einfügungen für die psychiatrische Krankenpflege.
Der Vertrag gemäß § 132a SGB V mit einem psychiatrischen Pflegedienst regelt die Versorgung der Versicherten mit Häuslicher psychiatrischer Fachkrankenpflege. Dem Vertrag sind die Anforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu entnehmen.“